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Allgemeine Informationen zu Photovoltaik-Freiflächenanlagen (PV-FFA)

Eine PV-FFA bedarf eines Bebauungsplanes, welcher in einem solchen Fall als vorhabenbezogener Bebauungsplan umgesetzt wird, da ein Vorhabenträger hier mit einem gezielten Gesuch auf die Gemeinde zugekommen ist.

Nun sind nach den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung, die im Landesraumentwicklungsprogramm und im Regionalen Raumentwicklungsprogramm Mecklenburgische Seenplatte verankert sind, derartige großflächige PV-Anlagen nur auf bestimmten Flächenkulissen zulässig, wie z.B. im 110-m-Korridor an Autobahnen, Bahntrassen oder auf Konversionsflächen. Somit entspricht die Errichtung von PV-Anlagen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen momentan nicht den aktuell geltenden Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und sind damit nicht zulässig.

Nach dem am 10.06.2021 im Landtag Mecklenburg-Vorpommern beratenen Antrag der Fraktion der SPD und CDU „Potenziale der Photovoltaik heben – Nutzung auf Ackerflächen ermöglichen“ -Drucksache 7/6169- sollen weitere Flächen für die Nutzung durch Photovoltaikanlagen geprüft und bei Einhaltung von nachvollziehbaren Rahmenbedingungen (siehe Matrix-ZAV.PDF) in einem Zielabweichungsverfahren (ZAV) zugelassen werden. Zuständige Behörde für das Zielabweichungsverfahren ist das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit als Oberste Landesplanungsbehörde. Das Zielabweichungsverfahren ist von der Gemeinde zu beantragen. Die Grundlage dafür ist nach Auskunft des Ministeriums ein förmlicher Aufstellungsbeschluss für ein entsprechendes Bauleitplanverfahren. Weitere Grundlage des Zielabweichungsverfahrens sind die Kriterien der Kriterienkataloge A und B, wobei besonders die Kriterien der Kategorie B in Zusammenarbeit mit der Gemeindevertretung auszuarbeiten sind.

Die förmlichen Verfahrens- und Beteiligungsschritte im Bauleitplanverfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden erst nach Prüfung des Zielabweichungsverfahrens und Abschluss mit einer positiven landesplanerischen Beurteilung durchgeführt.

Quelle: Bauamt Röbel-Müritz

Zusammengefasst heißt das, dass in der Gemarkung Kieve PV-FFA entstehen können, soweit die obligatorischen Kriterien eingehalten werden und die freiwilligen Kriterien besonders ökologisch und kommunal/regional wirksam sind. Das Besondere ist hierbei, dass die Gemeinde die volle Gestaltungs- und Planungshoheit hat und dass der Gesetzgeber mindestens eine finanzielle Beteiligung für die Kommunen vorsehen.

Link zum Dokument „Voraussetzungen ZAV Freiflächenphotovoltaik“: Matrix-ZAV.PDF